Sonstige Anliegen im Einwohnermeldeamt
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- Veröffentlicht: 17. Januar 2022
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Sie haben hier die Möglichkeit, Übermittlungssperren im Melderegister nach dem Bundesmeldegesetz zu beantragen (Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre).
Nach dem Bundesmeldegesetz haben Sie das Recht der Übermittlung Ihrer Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen zu widersprechen:
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören (§ 42 Abs. 3 Satz 2BMG
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz
- Widerspruch der Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
Der Antrag hat schriftlich oder persönlich (nur nach Terminvereinbarung) zu erfolgen.
Bei Widerspruch gegen die Übermittlung von Alters- oder Ehejubiläum weisen wir darauf hin, dass diese Sperre zusammengefasst wurde. Es ist keine Auswahl mehr zwischen Alters- und Ehejubiläum mehr möglich. Somit wird bei Beantragung ebenfalls die Unterschrift des Ehegatten benötigt!
Weitere Details unter: Erläuterungen zu den einzelnen Übermittlungssperren
Zum Herunterladen:
Den Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre erhalten Sie hier
Auskunftssperren
Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen (§ 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz).
Wir bitten für dieses Anliegen um telefonische Rücksprache.
Bearbeitung Ihres Anliegens nur nach Terminvereinbarung:
- Vereinbarung Online-Termine
- Vereinbarung telefonisch unter: 06564/ 69-12260